Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: April 2018
Please note: General Terms and Conditions can also be obtain in English on request -> please contact info@classing.de
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gemeinsam für die nachfolgenden Unternehmen:
- Class.Ing Ingenieur-Partnerschaft für Mediendatenmanagement Scherenschlich & Rukavina
Partnerschaftsgesellschaft PR 1795 - Class.Ing Software GmbH & Co. KG
Sitz: Salzkotten, Amtsgericht Paderborn – HRA 7346
in Verbindung mit:
Persönlich haftende Gesellschafterin: Class.Ing Software Beteiligungs GmbH
Sitz: Salzkotten, Amtsgericht Paderborn – HRB 13014
Beide Unternehmen werden nachfolgend „Class.Ing“ genannt.
§ 1 Vertragsinhalt
(1) Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von Class.Ing. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Class.Ing ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AGB von Class.Ing im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Angebote von Class.Ing sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Class.Ing oder dadurch zustande, dass Class.Ing den Auftrag ausführt.
(4) Class.Ing kann Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der gelieferten Leistungen bestimmen sich zunächst nach dem durch Class.Ing bereitgestellten Angebot, dann nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Class.Ing. Dem Angebot können, sofern vorhanden, eine genehmigte Leistungsbeschreibung oder ein Pflichtenheft zugrunde liegen. Dieses wird innerhalb des Angebotes eindeutig gekennzeichnet. Abänderungen oder Ergänzungen von Angeboten oder Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Class.Ing.
(2) Für durch Class.Ing gelieferte Standardsoftware erhält der Auftraggeber alle durch den Softwarelieferanten bereitgestellten Informationen. Der Umfang dieser ist von dem jeweiligen Softwarelieferanten abhängig. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der über Class.Ing gelieferten Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Abänderungswünsche vom Standardprodukt hat er durch ein Pflichtenheft vorgegeben. Er hat sich vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. Class.Ing bietet Beratungsleistungen gegen gesonderte Vergütung im Rahmen eines separaten Dienstleistungsvertrages an.
(3) Für durch Class.Ing entwickelte Individualsoftware sowie für Softwareanpassungen innerhalb von durch Class.Ing gelieferter oder durch den Kunden bereitgestellter Standardsoftware erhält der Auftraggeber nur dann schriftliche Dokumentationen, wenn dies vertraglich schriftlich vereinbart war. Die Entwicklung von Individualsoftware erfolgt nach dem Stand der Technik. Der Auftraggeber kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen verlangen. Class.Ing kann die Ausführungen des Änderungsverlangens verweigern, wenn die übliche Vergütung nicht zugesagt wird, die Ausführung im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten nicht zumutbar oder einen unverhältnismäßigen personellen oder technischen Aufwand erfordert.
(4) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Class.Ing.
§ 3 Urheberrecht und Rechtseinräumung
Die von Class.Ing gelieferten Leistungen (Beratung, Programmierungen, Software, usw.) sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der bereitgestellten Leistung stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich Class.Ing zu, sofern dies nicht vertraglich anderweitig festgelegt wurde. Unberührt dieser Vereinbarung bleiben Rechte Dritter.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt Class.Ing bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, erforderliche Unterlagen sowie erforderliche kompatible Testdaten zur Verfügung stellt.
(2) Die Vertragspartner bestimmen jeweils einen Projektleiter sowie seinen Vertreter, die zu Entscheidungen im Projekt berechtigt sind. Die Vertragspartner teilen einander den Wechsel des Projektleiters schriftlich mit.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Class.Ing erbringt Leistungen werktags (Montag bis Freitag) zu den üblichen Geschäftszeiten in den eigenen Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten an Class.Ing gesondert zu vergüten. Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig.
(2) Üblicherweise verlängern nachträglich beauftragte Änderungen an beauftragten Leistungen die vereinbarten Ausführungsfristen. Class.Ing teilt dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne den erforderlichen Mehraufwand sowie voraussichtliche Änderungen des Zeitplans mit. Die Vergütung der bei Class.Ing beauftragten Leistung richtet sich nach den ursprünglichen Zahlungsbedingungen und -terminen. Wenn der Auftraggeber der terminlichen Abänderung nicht innerhalb von zehn Werktagen widerspricht, führt Class.Ing den Vertrag im Rahmen des veränderten Zeitplans aus.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem Class.Ing durch Umstände, die Class.Ing nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von Class.Ing, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung.
(4) Class.Ing gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein. Sie dürfen nicht kürzer als 12 Arbeitstage sein.
§ 6 Fälligkeit, Aufrechnung und Abtretung
(1) Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig. Class.Ing kann Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Beim Verzug des Auftraggebers ist Class.Ing berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
(2) Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (Beratung, Konfiguration, Installation, Test), die nicht ausdrücklich von dem jeweiligen Vertrag erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und nach Aufwand entsprechend der jeweils gültigen Preise zu vergüten. Hierunter fallen auch Kosten für durch Class.Ing zugekaufte Leitungen und Waren sowie Mehrkosten für Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder bei dem Auftraggeber durchgeführt werden.
(3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist Class.Ing berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Für Leistungen, die nach Aufwand berechnet werden, erfolgt die Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Zusatzkosten.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Class.Ing versendet Vertragsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Class.Ing in der Gebrüder Grimm Straße 5, 33145 Salzkotten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an die Transportpersonen auf den Auftraggeber über.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit von Class.Ing anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
(7) Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Class.Ing an Dritte abtreten.
§ 7 Abnahme
(1) Nach jeder Lieferung und Leistung kann Class.Ing von dem Auftraggeber eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat.
(2) Die Erklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als 10 Werktagen (14 Tage) seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Annahme- oder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Class.Ing unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377, 378 HGB) durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Mängel festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, dem Auftreten des Fehlers bzw. der Position des Fehlers enthalten.
§ 9 Mängelhaftung
(1) Fehler im Sinne der Mängelhaftung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt, sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Dokumentation. Voraussetzung für das Vorliegen eines Fehlers ist, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war und die Tauglichkeit für den vertraglichen vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen etc. resultiert, ist kein Fehler.
(2) Class.Ing kann seine Mängelhaftungspflichten zunächst durch Nachbesserung erfüllen. Dienstleistungen können von Class.Ing wiederholt werden. Die Nachbesserung von Hardware erfolgt nach Wahl von Class.Ing durch Reparatur oder Neulieferung. Die Nachbesserung von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl von Class.Ing durch Überlassung eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass Class.Ing Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung der Fehler möglich. Ein neuer Liefergegenstand, der den Fehler nicht enthalten hat, sowie Ersatzhardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
(3) Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen.
(3.1) Bei Wartungs- und Pflegeverträgen steht dem Auftraggeber statt der Herabsetzung der Vergütung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(3.2) Bei Datendienstleistungen ist nur eine Herabsetzung der Vergütung auf maximal 50% des Auftragswertes möglich. Das Rückgängig Machen des Vertrages ist ausgeschlossen, es sei denn, die Class.Ing stimmt diesem schriftlich zu oder fordert seinerseits die Aufhebung des Vertrages. In diesem Fall ist das Ergebnis des Auftrages durch den Auftraggeber nicht zu verwenden, was von diesem schriftlich zugesichert werden muss.
(3.3) Für Schadensersatzansprüche gilt § 11. Andere Mängelhaftungsrechte sind ausgeschlossen.
(4) Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt Class.Ing im Mängelhaftungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.
(5) Störungen oder Fehler, die durch die Umgebung (z.B. Betriebssystem, Software und andere Hardware) der vertragsgegenständlichen Hardware und Software verursacht oder mitverursacht sind oder sein können, können Class.Ing solange nicht angelastet werden, als solche die Leistung dieses Vertrages nicht betreffende Störungen nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Wird Class.Ing dennoch tätig oder stellt sich nachträglich heraus, dass kein Fehler der Lieferungen und Leistungen von Class.Ing vorlag, stellt Class.Ing dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Störung aus der Leistung von Class.Ing resultiert.
(6) Class.Ing unterscheidet entsprechend der Gesetzgebung zwischen einfach fahrlässigen und besonders wichtige Pflichten. Bei letzteren handelt es sich um Kardinalspflichten wie Vorsatz, Grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Siehe §10 Haftungsbeschränkungen.
(7) Für einfach fahrlässige Pflichten beträgt die Mängelhaftungszeit zwölf Monate und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache oder mit der Abnahme der Werkleistung.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1) Class.Ing leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Rechtsmängel, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur in folgendem Umfang:
(1.1) Bei Vorsatz haftet Class.Ing in voller Höhe.
(1.2) Bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet Class.Ing in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden soll, begrenzt auf die aus dem betroffenen Vertrag geschuldete Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden.
(1.3) Bei mittlerer Fahrlässigkeit, bei Verzug, Unmöglichkeit und leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet Class.Ing auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf die Nettovergütung des verursachenden Moduls, höchstens 25.000,00 Euro, nicht jedoch für mittelbare Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige Schäden.
(2) Ein Schadensanspruch ist ausgeschlossen, wenn Class.Ing seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäß liefert. Class.Ing haftet nur, wenn Class.Ing eine Bestellung gegenüber einem Dritten nicht ordnungsgemäß durchführt.
(3) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Soweit eine Versicherung von Class.Ing für den Schaden einsteht, stellt Class.Ing dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Vergütung, abzüglich des eventuell von Class.Ing bereits bezahlten Betrages.
(5) Für die Wiederherstellung von Daten haftet Class.Ing nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
(6) Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
(7) Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Class.Ing behält sich die Urheberrechte sowie das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat Class.Ing bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von Class.Ing zu unterrichten.
(2) Sämtliche Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherheit an Class.Ing abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf berechtigt, die abgetretene Forderung an Class.Ing weiterzuleiten. Class.Ing wird die Einzugsberechtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder Class.Ing Kenntnis von Umständen erlangt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers beeinträchtigen. Class.Ing wird dann die Abtretung dem Kunden des Auftraggebers gegenüber offen legen.
§ 12 Datenschutzvereinbarung
Class.Ing sieht die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten als sehr wichtig an und hat eine Datenschutzvereinbarung eingeführt, die unter der Homepage eingesehen werden kann. Dort werden die getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt.
§ 13 Geheimhaltung und Verwahrung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht zu belehren.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schrifterfordernisses. Handelsvertreter von Class.Ing haben keine rechtsgeschäftliche Vollmacht.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Paderborn, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen sind. Class.Ing ist auch berechtigt, die Klage bei jedem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist. Es gilt ausschließlich formelles und materielles Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UNCITRAL-Kaufgesetze.
(3) Sollten eine oder mehrere spezielle Bestimmungen dieser AGB rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder im Widerspruch zum Gesetz oder der öffentlichen Ordnung stehen oder erklärt werden, wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dieser AGB aus. Falls infolge einer Erklärung irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen einer Partei schwerwiegend betroffen sind, treffen sich die Parteien und verhandeln nach Treu und Glauben, um eine Änderung dieser Bestimmung oder Bestimmungen dieser AGB, die davon betroffen sind, auf eine solche Art zu erzielen, dass die Absichten und Zwecke dieser AGB so genau wie möglich widergespiegelt werden.